Beitragsordnung

§ 1     Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet.

§ 2     Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jedes Mitglied jährlich:

1. Verzehrbetriebe (Gaststätten, Cafés, Imbissbuden usw.) mit bis
zu 100 Plätzen (inkl. Freiflächen) 75,00 EUR
2. Verzehrbetriebe (Gaststätten, Cafés, Imbisse usw.)
mit über 100 Plätzen (inkl. Freiflächen) 100,00 EUR
3. Ferienwohnungen, Vermietungsbetriebe bis einschl. 9 Betten 50,00 EUR
4. Ferienwohnungen, Vermietungsbetriebe mit mehr als 9 Betten 75,00 EUR
5. Hotels, Gasthöfe mit bis zu  15 Betten 100,00 EUR
6. Hotels, Gasthöfe mit 16 bis 30 Betten 200,00 EUR
7. Hotels, Gasthöfe mit über 30 Betten 300,00 EUR
8. Campingplätze 200,00 EUR
9. Sonstige Gewerbetreibende / Firmen 75,00 EUR
10. Privatpersonen 30,00 EUR
11. Fördernde Mitglieder, Vereine, Sparkassen und Banken 100,00 EUR

Sollte ein Betrieb in mehrere Kategorien fallen, so findet die Einstufung in die beitragshöhere Kategorie statt.

§ 3 Auf der Grundlage der Regelung in § 2 werden die Mitgliedsbeiträge für die einzelnen Mitglieder vom Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die erforderlichen Angaben zur Betriebsgröße zwecks Einstufung der Mitglieder gem. § 2 mitzuteilen bzw. das Feststellen der erforderlichen Angaben zu ermöglichen.

§ 4 Den Mitgliedern wird zu Beginn der Mitgliedschaft sowie bei Änderungen des Beitrages ein Beitragsbescheid zugestellt. Der Betrag ist am 01.02. eines Jahres fällig. Die Mitglieder werden aufgefordert, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Beiträge im Dauereinzugsverfahren abbuchen zu lassen.

§ 5 Mitglieder, die länger als ein Jahr mit dem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können gem. § 4 der Satzung des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke Verwendung finden.

§ 8 Diese geänderte Beitragsordnung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.2.2020 am 01.01.2021 in Kraft.



Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Verkehrsvereins ist es, den örtlichen Tourismus zu fördern und zu vermehren.
Er soll dies insbesondere erreichen durch:

Adie Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Tourismus gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen,
B die Beratung und Koordination der örtlichen Leistungsträger (Innenmarketing),
Cdie Durchführung der örtlichen Tourismuswerbung, Absatz-Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit,
Ddie Gästeinformation und -betreuung,
Edie Mitwirkung in Infrastrukturangelegenheiten,
Fdie Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus.